Steuern und Gebühren

Abwasserbeseitigung

Zählergebühren 2020 + 2021

Zwischenzähler (Gartenwasserzähler)

Ringkolben

Ringkolben

Nassläufer

Nassläufer

Nassläufer

Messing

Kunststoff

waagerecht

Steigrohr

Steigrohr

Q3 m³/h4

(alt QN 2,5)

Q3 m³/h4

(alt QN 2,5)

Q3 m³/h4

(alt QN 2,5)

Q 3 m³/h4

(alt QN 2,5)

Q3 m³/h10

(alt QN 6)

1,93 € / Monat

(bis 31.12.17)

1,93 € / Monat

 (bis 31.12.17)

1,77 € / Monat

(bis 31.12.17)

1,93 € / Monat

(bis 31.12.17)

2,22 € / Monat

(31.12.17)

1,77 € / Monat

(ab 01.01.18)

1,69 € / Monat

(ab 01.01.18)

1,78 / Monat

(ab 01.01.18)

1,78 € / Monat

(ab 01.01.18)

2,22 € / Monat

(01.01.18)

Verbrauchsgebühren 2020 + 2021

Schmutzwasser:                                   1,98 € / je cbm
Niederschlagswasser:                           0,49 € / je qm Fläche  

 

dezentrale Schmutzwasserbeseitigung 

geschlossene Gruben:                          2,30 € / je cbm Abwasser 

Kleinkläranlagen:                                23,00 € / je cbm Schlamm 


 

Abwasserbeitrag

 

Entwässerungsbeitrag:                         5,48 € / je qm Geschossfläche

(für den öffentlichen Abwasserkanal)

 

 

Klärbeitrag:                                         6,08 € / je qm Geschlossfläche

(für den mechanischen und biologischen

Teil der Kläranlage, Sammler

und Regenwasserbehandlungsanlagen)  

               

Harant, Karlheinz

Buchhaltung und Steuern

Wasserversorgung

Grundgebühren 2020 + 2021

Grundgebühren je Monat (in Abhängigkeit des Nenndurchflusses)

Q3 m³/h 4

Q3 m³/h 10

Q3 m³/h 16

Q3 m³/h 25

Q3 m³/h 25/40

(alt) QN 2,5

(alt) QN 6

(alt) QN 10

(alt) QN 15

(alt) QN 25

   2,94 €

(bis 31.12.17)

   7,37 €

(bis 31.12.17)

   11,79 €

(bis 31.12.17)

  18,43 €

(bis 31.12.17)

  29,49 €

(bis 31.12.17)

    3,35 €

(ab 01.01.18)

   8,37 €

(ab 01.01.18)

   13,40 €

(ab 01.01.18)

  20,93 €

(ab 01.01.18)

  33,50 €

(ab 01.01.18)

Q3 m³/h 40/63

Q3 m³/h 160

Q3 m³/h 400

(alt) QN 40

(alt) QN 100

(alt) QN 250

  46,45 €

(bis 31.12.17)

   117,98 €

(bis 31.12.17)

 294,97 €

(bis 31.12.17)

  52,76 €

(ab 01.01.18)

   133,99 €

(ab 01.01.18)

 334,99 €

(ab 01.01.18)

Verbrauchsgebühren 2020 + 2021

Wasserverbrauchsgebühren bis 31.12.2017                    1,75 € / je cbm

Wasserverbrauchsgebühren seit 01.01.2018:                   1,80 € / je cbm


Bauwasserzähler oder

sonstiger beweglicher  Wasserzähler seit 01.01.2018        1,99 € / je cbm


Achtung: Für die Grund- und Verbrauchsgebühren werden zusätzlich 7,00 % Mwst. berechnet.



 Wasserversorgungsbeitrag:      5,51 € / je qm Geschossfläche

Achtung: Für den Wasserversorgungsbeitrag werden zusätzlich 7,00 % Mwst. berechnet.  

 

Satzung

Harant, Karlheinz

Buchhaltung und Steuern

Hundesteuer

Hundesteuersätze

Die Hundesteuer beträgt seit 01.01.2017

a.) für den Ersthund:             84,00 € je Kalenderjahr

b.) für den Zweithund:         168,00 € je Kalenderjahr

c.) für jeden weiteren Hund: 168,00 € je Kalenderjahr


Satzung

Hundesteuer_Änderungssatzung_01.01.2017


Harant, Karlheinz

Buchhaltung und Steuern

Personenstandswesen (Heirat, Geburt, Tod)

Ehe für alle - Umwandlung einer Lebenspartnerschaft

Am 30. Juni 2017 beschloss der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“.

Das Gesetz ist am 28.07.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und trat zum 01. Oktober 2017 in Kraft.  

Seit dem 01. Oktober 2017 können:  

  • keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden,
  • gleichgeschlechtliche Paare nur noch eine Ehe schließen,
  • bestehende Lebenspartnerschaften, die in Deutschland begründet wurden, auf Antrag in eine Ehe umgewandelt werden.  

Zuständig für die Anmeldung der Eheschließung oder Beantragung der Umwandlung ist das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk eine der Partnerinnen oder einer der Partner den Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält.

Die Zeremonie der Eheschließung/Umwandlung kann dann in jedem deutschen Standesamt erfolgen.   

Eheschließung gleichgeschlechtlicher Paare  

Die Eheschließung gleichgeschlechtlicher Paare ist seit dem 01.10.2017 möglich. Es gelten grundsätzlich die gleichen gesetzlichen Vorgaben wie bei der Ehe von zwei Personen verschiedenen Geschlechts.   

Umwandlung einer bestehenden Lebenspartnerschaft  

Die Umwandlung einer bestehenden Lebenspartnerschaft in eine Ehe muss von Ihnen beim zuständigen Standesamt beantragt werden.  

Beide Partnerinnen oder Partner müssen die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe zusammen persönlich beantragen. Ist Ihre Partnerin oder Ihr Partner verhindert, müssen Sie eine Vollmacht vorlegen. Darin muss die jeweils andere Person bestätigen, dass Sie mit der Beantragung einverstanden ist.  

Das Standesamt prüft Ihre Unterlagen und teilt Ihnen mit, ob alle Voraussetzungen zur Umwandlung erfüllt sind.  

Die Zeremonie der Eheschließung selbst nimmt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte vor und erfordert die Anwesenheit und Unterschrift beider Ehegatten.  

Namensführung   

Wenn Sie bei oder nach der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft einen gemeinsamen Namen geführt haben, wird dieser nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft auch ihr Ehename. Haben Sie noch keine Entscheidung getroffen, können Sie dies im Rahmen der Eheschließung tun.    

Termin

Der Termin für Ihre Eheschließung wird im Zuge der Anmeldung der Eheschließung vereinbart.

Erforderliche Unterlagen

Um die Eheschließung anzumelden, benötigen Sie verschiedene Unterlagen, damit das Standesamt prüfen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder ob Ihrem Heiratswunsch möglicherweise ein Eheverbot entgegensteht.

Welche Unterlagen im Einzelnen benötigt werden, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Deshalb raten wir Ihnen, sich zunächst telefonisch mit uns in Verbindung zu setzen. Die nachfolgend beispielhaft aufgeführten Unterlagen können nicht als verbindlich angesehen werden, da es viele Ausnahmefälle gibt.

Wenn Sie seit Geburt deutsche Staatsangehörige, in Deutschland geboren, volljährig und geschäftsfähig sind, noch nie verheiratet waren und keine Kinder haben, benötigen Sie  

  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass,
  • eine aktuelle Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (sie wird bei Hauptwohnsitz in Eggenstein-Leopoldshafen vom Standesamt im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung ausgestellt) und
  • einen aktuellen beglaubigten Auszug Ihres Geburtsregisters mit Hinweisen. Diese Urkunde wird Ihnen durch das Standesamt Ihres Geburtsortes ausgestellt.

Verfahrensablauf bei der Anmeldung der Eheschließung

Die beabsichtigte Eheschließung soll von den Eheschließenden persönlich beim Standesamt angemeldet werden.

Ist einer hieran verhindert, kann er den anderen Eheschließenden schriftlich bevollmächtigen. Hierzu ist eine spezielle Vollmacht, die so genannte Beitrittserklärung zu benutzen. Vor der Eheschließung werden dem Vertretenen die bei der Anmeldung abgegebenen Erklärungen vorgelesen und sind von ihm persönlich zu bestätigen.

Über die mündliche Anmeldung wird vom Standesamt eine Niederschrift aufgenommen. Nachdem das Standesamt die Unterlagen abschließend geprüft hat und hier keine Ehehindernisse festgestellt wurden, kann der Eheschließungstermin vereinbart werden.

Soll die Ehe bei einem anderen Standesamt geschlossen werden, werden die vollständigen Anmeldeunterlagen mit einem Vermerk über das Ergebnis der Prüfung an das Standesamt gesendet, bei dem die Ehe geschlossen werden soll.

Gebühren

Nachstehend sind die wichtigsten Gebühren aufgezählt.

Prüfung der Ehefähigkeit bei Anmeldung der Eheschließung

40,00 €

Prüfung der Ehefähigkeit bei Anmeldung der Eheschließung, wenn ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit   

80,00 €        

Aufenthaltsbescheinigung 

5,00 €       

Vornahme einer Eheschließung am Samstag

60,00 €

Beglaubigter Registerauszug

12,00 €

Eheurkunde

12,00 €

Stammbuch

Wenn Sie ein Stammbuch kaufen möchten, können wir Ihnen eine kleine Auswahl in den unterschiedlichsten Preiskategorien anbieten. Während der Anmeldung Ihrer Eheschließung haben Sie ausreichend Zeit zum Anschauen und Auswählen.

Heiraten im Ausland

Wenn Sie im Ausland heiraten möchten, kann Ihnen nur der dortige Standesbeamte verbindlich Auskunft darüber geben, welche Papiere Sie vorlegen müssen.

Wird dabei vom deutschen Partner ein Ehefähigkeitszeugnis benötigt, erhalten Sie dies von dem Standesamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben, bzw. Ihren letzten Wohnsitz hatten.

Namensführung nach der Eheschließung

Wir beraten Sie gerne im Rahmen der Anmeldung Ihrer Eheschließung und zeigen Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten auf. Nachstehend gehen wir ausschließlich auf deutsches Namensrecht ein. Ist einer von Ihnen ausländischer Staatsangehöriger, stehen Ihnen weitere Möglichkeiten zur Verfügung.

Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung kann jederzeit widerrufen werden; allerdings ist dann eine neue Erklärung nicht mehr zulässig. Nach dem Widerruf wird nur noch der Ehename geführt.

Die Namenserklärungen können im Rahmen der Eheschließung beurkundet werden. Wir fragen Sie bereits bei der Anmeldung Ihrer Eheschließung, welche Namensführung Sie in Ihrer Ehe möchten.

Sollten Sie sich noch nicht schlüssig sein, raten wir Ihnen zunächst zur getrennten Namensführung, denn diese können Sie ändern. Haben Sie sich erst einmal für einen gemeinsamen Namen entschieden, können Sie es während der Ehe nicht mehr rückgängig machen.

Für die Namensführung deutscher Staatsangehöriger gilt § 1355 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach haben Sie folgende Möglichkeiten:

Getrennte Namensführung
Jeder Ehegatte kann seinen zurzeit geführten Familiennamen auch nach der Eheschließung weiterführen.

Gemeinsamer Familienname (= Ehename)
Sie können einen Ihrer Geburtsnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Sie können aber auch einen anderen Namen, den einer von Ihnen zum Zeitpunkt der Ehenamensbestimmung führt, zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Dies kann der Name aus einer Vorehe sein.

Die Erklärung, mit der ein gemeinsamer Familienname bestimmt wird, kann bei der Eheschließung, aber auch später abgegeben werden. Wurde ein Ehename bestimmt, kann diese Erklärung während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.

Doppelname
Wird einer Ihrer Namen zum gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmt, gibt es eine weitere Möglichkeit für denjenigen, dessen Name nicht zum Ehenamen wurde: Sie/er kann Ihren/seinen bisherigen Namen voranstellen oder anfügen. Somit entsteht ein Doppelname, der mit Bindestrich geschrieben wird.

Hierzu gibt es wiederum zwei Einschränkungen:

  • Eine Voranstellung oder Anfügung eines Namens ist nicht möglich, wenn der gewählte Ehename bereits aus mehreren Namen besteht.
  • Besteht der Name des Ehegatten, der voranstellen oder anfügen will, aus mehreren Namen, so kann er nur einen dieser Namen voranstellen oder anfügen.


Gemeinsame Kinder
Ihre in der Ehe gewählte Namensführung kann sich unter Umständen auf gemeinsame Kinder auswirken. So ändert sich zum Beispiel der Familienname des unter fünf Jahre alten Kindes automatisch, wenn Sie selbst einen Ehenamen bestimmen. Führen Sie getrennte Namen in der Ehe, ändert sich der Name des Kindes nicht automatisch. Bitte lassen Sie sich von uns beraten.

Gebühren
Die Erklärung zur Bestimmung eines Ehenamens bei der Eheschließung ist gebührenfrei.
Die Gebühr über die Voranstellung oder Anfügung eines Namens (= Doppelname) beträgt 20,-- Euro.

Realsteuerhebesätze (Grund- und Gewerbesteuer)

Grundsteuer

Hebesätze

a) Grundsteuer A   (für land- und fortstwirtschaftliche Betriebe) auf     320 v.H.
    der Steuermessbeträge   

b) Grundsteuer B   (für die Grundstücke) auf                                     320 v.H.
    der Steuermessbeträge

    

Harant, Karlheinz

Buchhaltung und Steuern

Gewerbesteuer

Hebesatz

für die Gewerbesteuer auf                                                               350 v.H. 
der Steuermessbeträge  

      

Schnürer, Frank

Buchhaltung und Steuern

Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuer beträgt je angefangenen Kalendermonat (bis 31.03.2016) für:  

   1.     Geräte mit Gewinnmöglichkeit                                                         20 v.H. 
           der elektronisch gezählten Bruttokasse.             

           Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist
           der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.         

    2.    Geräte ohne Gewinnmöglichkeit und     

    2.1  aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen            
           im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung             75,00 € 

    2.2  aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort                                 25,00 €


 

Satzung

  Vergnügungssteuer_01.01.2014

              

Vergnügungssteuer beträgt je angefangenen Kalendermonat (ab 01.04.2016) für:  

   1.     Geräte mit Gewinnmöglichkeit                                                         25 v.H. 
           der elektronisch gezählten Bruttokasse.             

           Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist
           der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.         

    2.    Geräte ohne Gewinnmöglichkeit und     

    2.1  aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen            
           im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung             75,00 € 

    2.2  aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort                                 25,00 €


 

Satzung

  Vergnügungssteuer_01.04.2016                

Harant, Karlheinz

Buchhaltung und Steuern

Wappen der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen

Gemeindeverwaltung Eggenstein-Leopoldshafen
Friedrichstraße 32 • 76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Tel: 0721 97886-0 • Fax: 0721 97886-23 • E-Mail: info@egg-leo.de

Öffnungszeiten (tel. voranmelden):
Mo - Fr 8.00-12.30 Uhr
Do 14.00-18.00 Uhr