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Wichtige Corona-Infos

03.11.2021

Regelmäßige Impfungen in der Hasebockhalle. Alarmstufe II seit 24.11.2021 in Kraft. Zusammenfassung zur jeweils aktuellen Rechtslage, Kontaktbeschränkungen und Zugangsregelungen. Informationen zu Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfungen. Übersicht über Impfangebote in den neu eingerichteten Kleinzentren wie beispielsweise in Graben-Neudorf.

Fragen zur Corona-Lage bitte an corona@egg-leo.de oder an 0721 97886-73 bzw. -71.

Weiter unten haben wir zu vielen Teilbereichen auch die aktuellen Regelungen aufgeführt.

Informative Links und Dateien:

Informationen zum Impfen - Übersicht zu Impfangeboten

Der Landkreis Karlsruhe organisiert flächendeckende Angebote und baut eigene Impfkapazitäten auf. Im Endausbau sollen die Impfstützpunkte täglich geöffnet sein und je 250 bis 300 Impfungen anbieten.

Die Landkreise spielen in der Impfoffensive des Landes Baden-Württemberg wieder eine zentrale Rolle: Ab sofort sollen sie dafür sorgen, dass es über das Angebot der niedergelassenen Ärzte und Betriebsärzte hinaus fest installierte Anlaufstellen für Impfungen gibt, um auf diese Weise die Impfquote zu erhöhen. Dazu baut der Landkreis Karlsruhe eigene Impfteams auf, die an den festen sogenannten Regionalen Impfstützpunkten eingesetzt werden. Die Anzahl der Impftermine in direkter Nähe der Einwohnerinnen und Einwohner steigt dadurch weiter an.

Mit vier Impfstützpunkten in Bretten, Bruchsal, Graben-Neudorf und Ettlingen liegt der Landkreis Karlsruhe bereits über den Anforderungen des Landes, je einen pro Landkreis zu errichten. Die Stützpunkte im nördlichen Landkreis sind schon in Betrieb, im südlichen Landkreis geht Ettlingen am 1. Dezember an den Start. Das Angebot wird sukzessive aufgebaut und variiert aktuell von zwei bis sechs festen Impftagen pro Stützpunkt. Um das Angebot auszuweiten, ist der Landkreis dabei, an den vier Impfstützpunkten zusätzlich eigene Impfteams zusammenzustellen – wie früher bei seinen Impfzentren. Im Endausbau sollen die Impfstützpunkte täglich geöffnet sein und je 250 bis 300 Impfungen anbieten. Ergänzt wird dieses Angebot durch regelmäßige Impftermine durch Mobile Impfteams, die an festen Wochentagen in den jeweiligen Kommunen geplant sind und die in den kommenden Wochen Schritt für Schritt an den Start gehen werden:

  • Montags: Waldbronn, Bad-Schönborn, Pfinztal, Sulzfeld
  • Dienstags: Rheinstetten, Karlsdorf-Neuthard, Kraichtal, Philippsburg
  • Mittwochs: Malsch, Waghäusel, Östringen, Linkenheim-Hochstetten
  • Donnerstags: Rheinstetten, Stutensee, Weingarten, im Wechsel-Rhythmus zudem Gondelsheim, Kronau, Kürnbach und Zaisenhausen
  • Freitags: Oberhausen-Rheinhausen, Hambrücken, Dettenheim und Oberderdingen sowie Wechseltermine geplant schon in Marxzell
  • Samstags: Eggenstein-Leopoldshafen, Walzbachtal und Forst sowie Wechseltermine geplant schon in Marxzell
  • Sonntags: Ubstadt-Weiher

Hinzu kommen einzelne Impfangebote, die die Bürgermeisterämter z.B. mit Hausärzten oder dem Deutschen Roten Kreuz selbst organisieren. Bei allen Impfterminen stehen grundsätzlich die Impfstoffe Moderna und Biontech – dieser insbesondere für Menschen unter 30 Jahren – sowie Johnson&Johnson zur Verfügung. „In absehbarer Zeit können auf diese Weise rund 10.000 kommunale Impfungen pro Woche angeboten werden. In Summe sind das mindestens so viele Impfungen wie die durchschnittliche Leistung der früheren Impfzentren betrug. Zusammen mit dem Angebot der Haus- und Betriebsärzte können die Einwohnerinnen und Einwohner dann auf Kapazitäten zurückgreifen, die möglichst schnell Impfungen ohne längere Wartezeiten ermöglichen“, sagt Landrat Dr. Christoph Schnaudigel. Sein Dank gilt neben der Ärzteschaft insbesondere den Städten und Gemeinden, die sich dazu bereiterklärt haben, Impfstützpunkte einzurichten, aber auch allen anderen Kommunen, die regelmäßige Angebote machen. Gleichzeitig bittet er um Verständnis, dass feste Angebote nicht in allen 32 Städten und Gemeinden im Landkreis eingerichtet werden können. „Wir müssen bündeln, aber die Orte und Termine sind zeitlich und räumlich so gestreut, dass Einwohnerinnen und Einwohner möglichst oft eine Möglichkeit für eine Impfung in ihrer Nähe bekommen“, ergänzt der Landrat. Ein Überblick sowie die genauen Termine mit weiteren Informationen zu Ort und Öffnungszeit sind der interaktiven Online-Karte auf der Corona-Seite des Landkreises unter www.landkreis-karlsruhe.de/coronavirus zu entnehmen. Ein Klick auf das jeweilige Angebot führt direkt zu der Online-Terminvergabe bzw. Reservierungsrufnummer. Aufgrund der hohen Nachfrage sind viele zeitnahe Termine bereits ausgebucht. Es werden jedoch regelmäßig neue Termine eingestellt und freigeschaltet. Ein wiederholter Klick auf die Karte lohnt sich. Die Karte wird regelmäßig aktualisiert.

Termine für die Impfstationen können über das Terminprogramm des Rhein-Neckar-Kreises gebucht werden.

Seit dem 1. September 2021 sind in Baden-Württemberg Auffrischimpfungen gegen das Coronavirus möglich. Damit soll sichergestellt werden, dass besonders vulnerable Personen, deren Zweitimpfung mindestens sechs Monate zurückliegt, auch weiterhin einen optimalen Impfschutz haben.

Weitere Informationen zu den Auffrischungsimpfungen finden Sie hier.

Infos Auffrischungsimpfung

Antworten auf häufig gestellte Fragen


Die Landesregierung beantwortet auf ihrer Homepage häufig gestellte Fragen zu vielen Bereichen der Corona-Verordnungen.

Rathaus - persönlicher Termin nach Vereinbarung

Im Rathaus werden alle Dienstleistungen angeboten. Für einen persönlichen Termin ist eine vorherige telefonische Anmeldung erforderlich. 

Telefon 0721 97886-0 

Termine in unserem Bürgerbüro (Ausweise, Reisepässe, An-, Ab- und Ummeldungen etc.) können Sie direkt hier online buchen.

Zur Minimierung der Ansteckungsgefahr verwenden Sie bitte den Desinfektionsspender und legen die Einmal-Masken an, die im Eingangsbereich des Rathauses bereitliegen. Sie werden vom Mitarbeiter im Foyer abgeholt und ins Büro begleitet.

Die telefonische Terminvergabe dient neben der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs sowohl dem Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch Ihrem ganz persönlichen. 

Rathaus erreichbarzoom

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

 

Vieles lässt sich telefonisch oder schriftlich, per E-Mail, postalisch oder Einwurf in den Rathaus- Briefkasten klären. Informationen zu Dienstleistungen finden Sie hier auf der Webseite Was erledige ich wo?, teils mit Angabe des zuständigen Mitarbeiters. 

Bitte beachten Sie, dass die Mitarbeiter nicht immer am Platz sind.
Um die Ansteckungsgefahr zu minimieren, wird zu unterschiedlichen Zeiten und im Homeoffice gearbeitet. 

Informationen für Unternehmen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Informationen zu Fragen für Unternehmen sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern vor Ort. Darüber hinaus auch Informationen des Bundes sowie des Landes Baden-Württemberg.

Telefonhotlines

Es wurden Telefonhotlines eingerichtet: 

Infotelefon für Bürger/-innen des Stadt- und Landkreises Karlsruhe 
0721 133 3333 (Montags bis samstags von 9 bis 16 Uhr) 

Telefonhotline des Landesgesundheitsamtes
0711 904 39555 (Täglich 9.00 bis 18.00 Uhr)

Ärztlicher Bereitschaftsdienst
116 117

Psychosoziale Hotline
0721 / 133-1313 (Montags bis samstags von 9 bis 16 Uhr)

Was Sie auf jeden Fall tun sollten, auch ganz unabhängig von der aktuellen Corona-Infektion, sich informieren und die Hygienemaßnahmen beachten. 

Hilfsangebote Eggenstein-Leopoldshafen

Positives Testergebnis - Was ist zu tun?

Aktuelle Rechtslage

CoronaVO BW

CoronaVO BW Absonderung - wichtig

Bescheinigungen über die Quarantäne können auf Grund den Bestimmungen der CoronaVO aktuell nur noch auf Antrag ausgestellt werden. Bitte nutzen Sie dsa beigefügte Formular und senden Sie dieses ausgefüllt an corona@egg-leo.de.

Mit der Corona-Verordnung Absonderung sind die Quarantäne- und Isolationsregeln für Baden-Württemberg einheitlich festgelegt.

Regelungen für Reiserückkehrer (Corona-Einreise-Verordnung des Bundes)

Mit der Corona--Einreise-Verordnung regelt der Bund, ob und wie man sich bei der Einreise aus dem Ausland im Vorfeld anmelden muss und welche Nachweise vorgelegt werden müssen. In bestimmten Fällen müssen Einreisende auch bis zu 10 Tage in Quarantäne. 

Übersicht der Bundesregierung zur Einreiseverordnung ab 01.08.2021zoom

Risikogebiete werden ab dem 1. August 2021 in zwei Kategorien ausgewiesen: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete entfällt. 


Pflicht zu Anmeldung der Einreise:
Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor dem Tag der geplanten Einreise in das Bundesgebiet in einem Gebiet aufgehalten haben, dass als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuft wurde, müssen ihre Einreise durch Nutzung des Einreiseportals vor der Einreise anmelden.


Nachweispflichten bei der Einreise:
Ab dem 1. August 2021 sind alle Einreisenden – unabhängig davon, ob sie sich in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder nicht – verpflichtet, bei Einreise über einen Nachweis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Impf-, Test-, Genesenennachweis) zu verfügen. Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.

Personen ab dem zwölften Lebensjahr, die sich in den letzen 10 Tagen vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, benötigen zwingend einen Testnachweis. Ein Impf- oder Genesenennachweis ist hier nicht ausreichend.

Der Testnachweis darf bei der Einreise aus einem Hochrisikogebiet bei der Einreise nicht älter als 48 Stunden sein. Bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet darf der Test nicht älter als 24 Stunden sein. Die Anforderungen an den Test können Sie der Informationsseite des Robert-Koch-Institutes entnehmen.


Pflicht zur Absonderung nach der Einreise (Quarantäne):
Grundsätzlich müssen alle Personen, die aus einem Hochrisikogebiet in die Bundesrepublik einreisen, für 10 Tage in Quarantäne.

Für Personen, die dem Ordnungsamt des jeweiligen Wohnsitzes einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können, endet die Quarantäne ab diesem Zeitpunkt. Wird dieser Nachweis bereits mit der Einreisemeldung im Vorfeld der Einreise übermittelt, ist keine erneute Vorlage erforderlich und es besteht keine Quarantäne.

Es ist zusätzlich möglich bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet die Quarantäne mittels Testnachweis vorzeitig zu beenden. Die Testung darf frühestens fünf Tage nach Einreise erfolgen. Mit Vorlage des negativen Testergebnisses beim Ordnungsamt des Wohnsitzes endet dann die Quarantäne. Bei Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, endet die Quarantäne bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet fünf Tage nach der Einreise.

Bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet muss eine Quarantäne von 14 Tagen eingehalten werden. Diese kann nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen verkürzt werden. Eine Verkürzung mittels Test ist nicht möglich. Ein Impfnachweis beendet nur dann die Quarantäne, wenn durch das Robert-Koch-Institut ausdrücklich festgestellt wurde, dass der verwendete Impfstoff gegen die Virusvariante des jeweiligen Gebietes hinreichend wirksam ist.

Die Absonderung endet außerdem, wenn das betroffene Hochrisikogebiet oder Virus- variantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und vor Ablauf des Absonderungszeitraums nicht mehr als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuft wird.

Diese Vorschriften gelten bis zum 30.09.2021.

Was gilt in Eggenstein-Leopoldshafen - Kurzübersicht Stand: 24.11.2021

Allgemeine Hinweise

Wichtiger Hinweis:
Ab dem 24.11.2021 reicht der gelbe Impfpass nicht mehr als Nachweis über den Impfstatus aus. Es muss ein digital auslesbarer Nachweis (App oder Impfzertifikat mit QR-Code) vorgelegt werden. Anbieter sind verpflichtet, dieses Nachweis elektronisch zu prüfen (CoVPass-App). zusätzlich muss ein amtliches auseisdokument im Original vorgelegt werden.

Zum 24. November 2021 schärft Baden-Württemberg die Corona-Regelungen nach. Die weiter steigenden Infektionszahlen und die steigende Zahl der Menschen, die mit COVID-19 intensivmedizinisch betreut werden müssen, erfordern weitergehende Maßnahmen zum Infektionsschutz. Daher setzen wir die Maßnahmen, auf die sich Bund und Länder am 18. November 2021 geeinigt haben, um.

Baden-Württemberg erweitert den bisherigen Stufenplan um eine weitere Stufe. Die Alarmstufe II gilt ab einer Belegung von 450 Intensivbetten mit COVID-19 Patientinnen und Patienten oder einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz über 6. Warnstufe

Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 1,5 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 250 erreicht oder überschreitet. In der Warnstufe gilt in vielen Bereichen für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen bei 3G eine PCR-Testpflicht. In der Warnstufe gibt es zudem wieder Kontaktbeschränkungen. Ein Haushalt darf sich mit fünf weiteren Personen treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt – dazu zählen noch bis zum 10. Dezember 2021 auch Schwangere und Stillende, da es seit dem 10. September 2021eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt. Alarmstufe

Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 3,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 390 erreicht oder überschreitet. In der Alarmstufe gilt für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen in einigen Bereichen ein Teilnahme- und Zutrittsverbot (2G). In der Alarmstufe werden zudem die Kontaktbeschränkungen verschärft. Ein Haushalt darf sich nur mit einer weiteren Person treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt – dazu zählen noch bis zum 10. Dezember 2021 auch Schwangere und Stillende, da es seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt. Die Regelungen für die einzelnen Bereiche haben wir für Sie hier übersichtlich zusammengefasst (PDF). Die Regelungen der Warn- bzw. Alarmstufe werden aufgehoben, wenn die maßgeblichen Werte – also Hospitalisierungsinzidenz oder AIB an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Auslösungswert der jeweiligen Stufe liegen.

Die Alarmstufe II wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 6,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 450 erreicht oder überschreitet. In der Alarmstufe II gilt in bestimmten Bereichen 2G+. Das bedeutet, dass auch geimpfte und genesene Personen einen einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen müssen. Es gelten die gleichen Kontaktbeschränkungen wie in der Alarmstufe. Ausnahmen von der strengeren Testpflicht

Ausgenommen von der PCR-Testpflich bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot sind:

  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
  • Personen für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Gilt nur noch bis 10. Dezember 2021, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der STIKO gibt.

Diese Personen müssen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen. Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.

Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Schülerinnen und Schüler sind in der Alarmstufen ebenfalls von 2G beziehungsweise 2G+ ausgenommen. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre.

Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.

Erhalten bleibt für alle weiter die Maskenpflicht in ihrer jetzigen Form. Das heißt in geschlossenen Räumen – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiterhin von der Maskenpflicht befreit. Auch die Abstands- und Hygieneregelungen bleiben bestehen.

Was gilt in einzelnen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens in den jeweiligen Stufen? In der Folge möchten wir Ihnen die Auswirkungen der Stufenregelung auf ausgesuchten Teilbereich erläutern. Die jeweils geltende Regelung ist markiert.

Private Treffen (§ 9 CoronaVO)

Als private Treffen gelten auch private Feiern in Restaurants und Eventlocations. Bei Feiern in gastronomischen Einrichtungen wie Restaurants oder Gaststätten gelten zudem die entsprechenden Regelungen für die Gastronomie. Für gemietete Veranstaltungsräume ohne eigene Gastronomie gelten die Regelungen der Kontaktbeschränkungen in den jeweiligen Stufen. Service-Personal, das an der privaten Veranstaltung teilnimmt, etwa also die Gäste bedient und bewirtet ist bei der Berücksichtigung der in der Warn- oder Alarmstufe geltenden Beschränkungen grundsätzlich mitzuzählen. Erfolgt nur eine Anlieferung von Speisen, gegebenenfalls mit Aufbau eines Buffets zur Selbstbedienung, aber keine weiterer Aufenthalt nach Verrichtung, ist dagegen nicht von einer Teilnahme an der Veranstaltung auszugehen. Bei privaten Treffen gilt keine Maskenpflicht.

Basisstufe:
Private Treffen ohne Beschränkung möglich.

Warnstufe:
Treffen nur mit Angehörigen des eigenen Haushaltes und fünf weiterer Personen. Immunisierte Personen (genesene und vollständig geimpfte Personen, vgl. § 4 CoronaVO) sowie Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl und des Haushaltes unberücksichtigt. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.

Alarmstufe I:
Treffen nur mit Angehörigen des eigenen Haushaltes und einer weiteren Person. Immunisierte Personen (genesene und vollständig geimpfte Personen, vgl. § 4 CoronaVO) sowie Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl und des Haushaltes unberücksichtigt. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.

Alarmstufe II:
Treffen nur mit Angehörigen des eigenen Haushaltes und einer weiteren Person. Immunisierte Personen (genesene und vollständig geimpfte Personen, vgl. § 4 CoronaVO) sowie Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl und des Haushaltes unberücksichtigt. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.


Veranstaltungen (§ 10 CoronaVO)

Hierzu zählen u.a. Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen. Wer eine Veranstaltung abhält, muss eine Hygienekonzept erstellen und die Kontaktdaten der Besucher erfassen.

Basisstufe:
Grundsätzlich zulässig. Nicht-immunisierte Personen benötigen für den Zutritt zu geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. Die Testung bei einem Antigentest darf maximal 24 zurückliegen, bei einem PCR-Test maximal 48 Stunden. Bei Veranstaltungen ab 5.000 Besuchern oder bei Veranstaltungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann, gilt auch im Freien bereits in der Basisstufe bei nicht-immunisierten Personen die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises.

Wir die Veranstaltung als 2G-Veransatltung durchgeführt (nur geimpfte oder genesenen Personen haben Zutritt) gelten keine Personenobergenzen mehr. Auch gilt für Besucher dann in Innenräumen keine Maskepflicht mehr.

Kinder bis einschließlich 17 Jahre haben grundsätzich Zugang zu einer 2G-Veranstaltung. Jugendliche ab 14 bis einschließlich 17 Jahren, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen.

Warnstufe:
Grundsätzlich zulässig. Nicht-immunisierte Personen benötigen für den Zutritt zu geschlossenen Räumen einen PCR-Testnachweis. Die Testung darf maximal 48 Stunden zurückliegen. Für Veranstaltungen im Freien benötigen nicht-immunisierte Personen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. Die Testung bei einem Antigentest darf maximal 24 zurückliegen, bei einem PCR-Test maximal 48 Stunden.

Personen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt ohne Testnachweis im Rahmen der verfügbaren oder zulässigen Kapazitäten immer gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Für asymptomatische Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, ist statt eines PCR-Testnachweises ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend. Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt zu den Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen.

Alarmstufe I:
Grundsätzlich zulässig. Zutritt nur für immunisierte Personen. Personen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt ohne Testnachweis im Rahmen der verfügbaren oder zulässigen Kapazitäten immer gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Für asymptomatische Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, ist statt eines PCR-Testnachweises ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend.

Alarmstufe II:
Grundsätzlich zulässig. Zutritt nur für immunisierte Personen. Diese benötigen zusätzlich einen negativen Antigen- oder PCR-Test (2G+). Personen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt ohne Testnachweis im Rahmen der verfügbaren oder zulässigen Kapazitäten immer gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Für asymptomatische Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, ist ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend.

Kultur- und Freizeiteirichtungen (§ 14 CoronaVO)

Hierzu zählen u.a. Galerien, Museen, Sportstätten und Hallenbäder, Freizeitparks und Zoos.

Basisstufe:
Grundsätzlich zulässig. Nicht-immunisierte Personen benötigen für den Zutritt zu geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. Die Testung bei einem Antigentest darf maximal 24 zurückliegen, bei einem PCR-Test maximal 48 Stunden. 

Warnstufe:
Grundsätzlich zulässig. Nicht-immunisierte Personen benötigen für den Zutritt zu geschlossenen Räumen einen PCR-Testnachweis. Die Testung darf maximal 48 Stunden zurückliegen. Für Veranstaltungen im Freien benötigen nicht-immunisierte Personen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. Die Testung bei einem Antigentest darf maximal 24 zurückliegen, bei einem PCR-Test maximal 48 Stunden. Personen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt ohne Testnachweis im Rahmen der verfügbaren oder zulässigen Kapazitäten immer gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Für asymptomatische Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, ist statt eines PCR-Testnachweises ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend. Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt zu den Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen.

Für Trainer, Übungsleiter etc. sind auch in der Warnstufe Antigentests ausreichend. Diese müssen unter Aufsicht in der Einrichtung durch fachkundige Personen oder durch eine zugelassene Teststelle durchgeführt werden.

Alarmstufe I:
Grundsätzlich zulässig. Zutritt nur für immunisierte Personen. Personen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt ohne Testnachweis im Rahmen der verfügbaren oder zulässigen Kapazitäten immer gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Für asymptomatische Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, ist statt eines PCR-Testnachweises ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend.

Für Trainer, Übungsleiter etc. sind auch in der Alarmstufe Antigentests ausreichend. Diese müssen unter Aufsicht in der Einrichtung durch fachkundige Personen oder durch eine zugelassene Teststelle durchgeführt werden.

Alarmstufe II:
Grundsätzlich zulässig. Zutritt nur für immunisierte Personen. Personen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt ohne Testnachweis im Rahmen der verfügbaren oder zulässigen Kapazitäten immer gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Für asymptomatische Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, ist statt eines PCR-Testnachweises ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend.


Für Trainer, Übungsleiter etc. sind auch in der Alarmstufe Antigentests ausreichend. Diese müssen unter Aufsicht in der Einrichtung durch fachkundige Personen oder durch eine zugelassene Teststelle durchgeführt werden.

Gastronomie und Beherbergung (§ 16 CoronaVO)

Unabhängig von der geltenden Warnstufe müssen Betreiber von Gastronomie und Beherbergungsbetrieben ein Hygienekonzept erstellen und die Kontaktdaten der Gäste erfassen. In Innenräumen herrscht grundsätzlich Maskenpflicht. Diese gilt nicht beim Essen oder Trinken.

Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkungen unabhängig von der geltenden Stufe möglich.

In Beherbergungsbetrieben ist alle 3 Tage ein aktueller Testnachweis vorzulegen. Die Art des Testnachweises richtet sich nach der jeweiligen Warnstufe.


Basisstufe:
Grundsätzlich zulässig. Nicht-immunisierte Personen benötigen für den Zutritt zu geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. Die Testung bei einem Antigentest darf maximal 24 zurückliegen, bei einem PCR-Test maximal 48 Stunden.

Warnstufe:
Grundsätzlich zulässig. Nicht-immunisierte Personen benötigen für den Zutritt zu geschlossenen Räumen einen PCR-Testnachweis. Die Testung darf maximal 48 Stunden zurückliegen. Für Veranstaltungen im Freien benötigen nicht-immunisierte Personen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. Die Testung bei einem Antigentest darf maximal 24 zurückliegen, bei einem PCR-Test maximal 48 Stunden. Personen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt ohne Testnachweis im Rahmen der verfügbaren oder zulässigen Kapazitäten immer gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Für asymptomatische Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, ist statt eines PCR-Testnachweises ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend.  Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt zu den Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen.

Alarmstufe:
Grundsätzlich zulässig. Zutritt für Innenräume nur für immunisierte Personen. Im Freien benötigen nicht immunisierte Personen einen PCR-Test. Personen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt ohne Testnachweis im Rahmen der verfügbaren oder zulässigen Kapazitäten immer gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Für asymptomatische Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, ist statt eines PCR-Testnachweises ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend.

Alarmstufe II:
Grundsätzlich zulässig. Zutritt für Innenräume nur für immunisierte Personen. Im Freien benötigen nicht immunisierte Personen einen PCR-Test. Personen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt ohne Testnachweis im Rahmen der verfügbaren oder zulässigen Kapazitäten immer gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Für asymptomatische Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, ist statt eines PCR-Testnachweises ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend.

Übernachtungen zu dienstlichen Zwecken und in besonderen Härtefällen ist für nichtimmunisierte Personen unter Vorlage eines gültigen Antigen- oder PCR-Tests möglich. Die gastronomischen Angebote des Beherbergungsbetriebes dürfen nicht n Anspruch genommen ewrden. Hier gilt weiter 2G.

Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkungen unabhängig von der geltenden Stufe möglich.

In Beherbergungsbetrieben ist alle 3 Tage ein aktueller Testnachweis vorzulegen. Die Art des Testnachweises richtet sich nach der jeweiligen Warnstufe.

Handelsbetriebe (§ 17 CoronaVO)

Unabhängig von der Warnstufe gilt: Geschäfte, die der Grundversorgung dienen (z.B. Lebensmittelmärkte) sind von den Einschränkungen durch die Warnstufen nicht betroffen. Gleiches gilt für Märkte außerhalb geschlossener Räume und Lieferdienste einschließlich Onlinehandel.

Regelung betrifft den Einzelhandel, Ladengeschäfte, Märkte, die ausschließlich dem Warenverkauf an den Endverbraucher dienen. Es ist eine Hygienekonzept zu erstellen.

Zum Einzelhandel, welcher der Grundversorgung angehört, zählen in Baden-Württemberg folgende Geschäfte:

  • Apotheken
  • Ausgabestellen der Tafeln
  • Babyfachmärkte
  • Bäckereien
  • Banken und Sparkassen
  • Baumärkte
  • Baumschulen
  • Blumenfachgeschäfte
  • Drogerien
  • Futtermittelmärkte
  • Gartenmärkte
  • Gärtnereien
  • Getränkemärkte
  • Großhandel
  • Hofläden
  • Hörgeräteakustiker
  • Konditoreien
  • Lebensmittelhandel (Supermärkte) einschließlich der Direktvermarktung (Hofläden)
  • Metzgereien
  • Mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse
  • Optiker
  • Orthopädieschuhtechniker
  • Poststellen und Paketdienste
  • Reformhäuser
  • Raiffeisenmärkte
  • Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr
  • Reinigungen
  • Sanitätshäuser
  • Stellen des Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf
  • Supermärkte
  • Tankstellen
  • Tierbedarfsmärkte
  • Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume
  • Waschsalons
  • Wochenmärkte                                                                                                                                      

Die in früheren Corona-Verordnungen enthaltenen Vorgaben zu Mischbetrieben sind in der aktuellen CoronaVO nicht mehr explizit aufgeführt. In der Begründung zur 11. CoronaVO macht das Land jedoch deutlich, dass die damaligen Vorgaben nach wie vor gelten (vgl. nachfolgenden Link, Begründung ab Seite 90: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210915_11.CoronaVO_Begruendung.pdf ). Demnach sind Mischbetriebe wie folgt zu bewerten:

„Einzelhändler mit Mischsortimenten werden von Satz 2 erfasst, sofern der Sortimentsteil, der der Grundversorgung der Bevölkerung dient, mindestens 60 Prozent des Umsatzes beträgt. Hierbei ist der Jahresumsatz von 2020, also ohne die durch den Lockdown im Dezember 2020 hervorgerufenen Verwerfungen, anzusetzen. In Zweifelsfällen erfolgt die Entscheidung durch Inaugenscheinnahme der Situation vor Ort durch die lokal zuständigen Behörden. Wird das genannte Kriterium erreicht, ist der Zutritt zu derartigen Verkaufsstellen und Einrichtungen auch in der Alarmstufe für nicht-immunisierte Personen (uneingeschränkt) gestattet. Damit soll den Einzelhandelsbetrieben zusätzlicher logistischer Aufwand durch Umräumung oder Absperrung nicht privilegierter Sortimentsanteile erspart werden.“


Basisstufe:
Grundsätzlich zulässig. Nicht-immunisierte Personen benötigen für den Zutritt zu geschlossenen Räumen keinen Antigen- oder PCR-Testnachweis. Es gilt Maskenpflicht in den Innenräumen.

Warnstufe:
Grundsätzlich zulässig. Nicht-immunisierte Personen benötigen für den Zutritt keinen Antigen- oder PCR-Testnachweis. Es gilt Maskenpflicht in den Innenräumen.

Alarmstufe I:
Grundsätzlich zulässig. Nicht-immunisierte Personen benötigen für den Zutritt einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. Die Testung darf maximal 24 bzw. 48 Stunden zurückliegen. Für Veranstaltungen im Freien benötigen nicht-immunisierte Personen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. Die Testung bei einem Antigentest darf maximal 24 zurückliegen, bei einem PCR-Test maximal 48 Stunden. Personen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt ohne Testnachweis im Rahmen der verfügbaren oder zulässigen Kapazitäten immer gestattet, sofern sie asymptomatisch sind.

Alarmstufe II:
Grundsätzlich zulässig. Nicht-immunisierte Personen benötigen für den Zutritt einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. Die Testung bei einem Antigentest darf maximal 24 zurückliegen, bei einem PCR-Test maximal 48 Stunden. Personen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt ohne Testnachweis im Rahmen der verfügbaren oder zulässigen Kapazitäten immer gestattet, sofern sie asymptomatisch sind.

Weitere Einschränkungen möglich:
Stellt das Gesundheitsamt formal  fest, dass dass die Sieben-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500 liegt, erfolgen weitere Einschränkungen. Unter anderem gilt dann 2G im Einzelhandel mit Ausßnahme der Unternehmen der Grundversorgung.

körpernahe Dienstleistungen (§ 17 CoronaVO)

Hierzu zählen u.a. Friseurbetriebe und Massagestudios. Es ist ein Hygienekonzept zu erstellen. Wer körpernahe Dienstleistungen betreibt, muss die Kontaktdaten der Kunden erfassen.

Basisstufe:
Grundsätzlich zulässig. Nicht-immunisierte Personen benötigen für den Zutritt einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. Die Testung bei einem Antigentest darf maximal 24 zurückliegen, bei einem PCR-Test maximal 48 Stunden.

Warnstufe:
Grundsätzlich zulässig. Nicht-immunisierte Personen benötigen für den Zutritt einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. Die Testung bei einem Antigentest darf maximal 24 zurückliegen, bei einem PCR-Test maximal 48 Stunden.

Alarmstufe:
Grundsätzlich zulässig. Nicht-immunisierte Personen haben keinen Zutritt. Personen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt ohne Testnachweis im Rahmen der verfügbaren oder zulässigen Kapazitäten immer gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Für asymptomatische Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, ist ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend.

Die Nachweispflichten gelten nicht für Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen.

Für die Erbringung von Friseurdienstleistungen ist für nicht-immunisierte Personen der Zutritt nach Vorlage eines PCR-Nachweises gestattet.

Alarmstufe II:
Grundsätzlich zulässig. Nicht-immuniserte Personen haben keinen Zutritt. Immunisierte Personen benötigen zusätzlich einen gültigen Antigen- oder PCR-Test (2G+). Personen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt ohne Testnachweis im Rahmen der verfügbaren oder zulässigen Kapazitäten immer gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Für asymptomatische Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, ist ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend.

Die Nachweispflichten gelten nicht für Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen. F

ür die Erbringung von Friseurdienstleistungen ist für nicht-immunisierte Personen der Zutritt nach Vorlage eines PCR-Nachweises gestattet.

Allgemeinverfügung Testnachweise für einreisende Personen

Hinweise zur Einreise aus Risikogebieten (Corona-Verordnung Quarantäne)

Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV

CoronaVO Einreise Quarantäne

Fragen und Antworten zur CoronaVO Einreise Quarantäne

Die Verordnung definiert teilweise mögliche Ausnahmen, in denen keine Quarantäne erforderlich ist. Bitte wenden Sie sich zur Klärung dieser Einzelfälle an corona@egg-leo.de. Nennen Sie hier bitte Datum und Grund der Einreise und benennen Sie das Herkunftsland.

Vorsprachen im Rathaus sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich wegen des Infektionsschutzes und zur Kontaktverfolgung im Infektionsfall.
Bürgerbüro-Termine direkt buchen.  

Bitte Desinfektionsspender nutzen und Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Danke.

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