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Lärmaktionsplanung 2020/2021

21.04.2021

Nach Abschluss des umfangreichen Untersuchungs- und Beteiligungsprozesses legt die Gemeindeverwaltung den Lärmaktionsplan der Verkehrsbehörde des Landratsamts Karlsruhe vor verbunden mit dem Antrag auf Anordnung Tempo 30 in dem betreffenden Bereichen K3580 und L559. In den beiden zurückliegenden Jahren wurden Verkehrszählungen und Lärmmessungen im Gemeindegebiet vorgenommen.

Stand 31.08.2021

Die Verkehrsbehörde des Landratsamtes Karlsruhe hat im Benehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe nun für die betreffende Bereiche Tempo 30 formal angeordnet. Im Laufe der kommenden Woche (06.09.2021 - 10.09.2021) soll nach Auskunft der Verkehrsbehörde die Beschilderung aufgestellt werden.

Stand 21.04.2021

Sowohl die Einwohner der Gemeinde als auch die zu beteiligenden öffentlichen Stellen (Träger öffentlicher Belange) hatten die Möglichkeit bis Mitte Dezember 2020 Anregungen und Vorschläge zum Lärmaktionsplan einzubringen. Eine Vielzahl von Bürgern hat die Gelegenheit genutzt und sich eingebracht. Alle Vorschläge wurden ausgewertet und auf ihre rechtliche und tatsächliche Umsetzbarkeit geprüft. Eine Vorstellung dieser Prüfung und die entsprechende Abwägung erfolgte in der Gemeinderatssitzung am 20.4.21.

Die Gemeindeverwaltung legt nun den Lärmaktionsplan der Verkehrsbehörde des Landratsamts Karlsruhe vor verbunden mit dem Antrag auf Anordnung Tempo 30 in dem betreffenden Bereichen K3580 und L559.

Der Gemeindeverwaltung ist bewusst, dass mit dem Lärmaktionsplan nicht alle Verkehrslärmproblematiken in der Gemeinde gelöst werden können. Allerdings nutzen wir dieses Instrument, um einen Schritt weiter zu kommen in Richtung weniger Verkehrslärm. 

Leider waren viele, auch mehrfach genannte Vorschläge nicht umsetzbar. Überwiegend fehlt es für eine Umsetzung an einer rechtlichen Grundlage. Beispielsweise sind „Zebrastreifen“ außerhalb geschlossener Ortschaften nicht zulässig. Durch die nur halbseitige Bebauung entlang der Kreisstraße sieht die Verkehrsbehörde diesen Bereich als außer Orts an und hat Anträge der Gemeinde auf Zebrastreifen u.a. aus diesem Grund abgelehnt.

Die Gemeinde kann auf der Landes- oder Kreisstraße nicht eigenständig Tempo 30 festlegen. Diese Berechtigung haben Gemeinden nur für sogenannte Gemeindestraßen. Auf diesen besteht bereits seit vielen Jahren eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h. Der Gesetzgeber sieht auf Landes- und Kreisstraßen grundsätzlich eine Geschwindigkeit von 50 km/h vor. Ausnahmen hiervon kann die zuständige Behörde (in unserem Falle die Verkehrsbehörde im Landratsamt Karlsruhe) nur machen, wenn die Straße z.B. direkt an einer Schule, einem Kindergarten oder einem Krankenhaus liegt.

Zusätzlich ist die Gemeinde Mitglied der Initiative Motorradlärm des Landes Baden-Württemberg. Motorradlärm ist eine große und zunehmende Herausforderung. Für Anwohnerinnen und Anwohner und Erholungssuchende ist die Lärmbelastung ein erhebliches Problem. In Eggenstein-Leopoldshafen ist hier die Leopoldstraße sehr stark betroffen. Die Gemeinde wird sich im Rahmen der Mitgliedschaft weiter dafür einsetzen, dass gesetzliche Regelungen erlassen werden, die ein vernünftiges Miteinander zwischen Motorradfahrern und Anwohnern ermöglicht.

Stand 28.10.2020

In den beiden zurückliegenden Jahren wurden Verkehrszählungen und Lärmmessungen im Gemeindegebiet vorgenommen. Die Auswertung liegt jetzt vor. In Konsequenz daraus ist beabschichtigt in Bereichen der K3580 und der L559 die Geschwindigkeit auf 30 km/h zu begrenzen. Sie sind aufgerufen gerne Vorschläge zu machen und Anregungen zu geben zum Lärmaktionsplan und den beabsichtigten Maßnahmen bis 7.12.2020.

Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Fortschreibung der Lärmaktionsplanung 2020/2021 

Mit der Richtlinie 2002/49/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 25.06.2002 über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) wurden von der EU neue Wege zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm eingeleitet. National umgesetzt in der Bundesrepublik Deutschland wurde die Umgebungslärmrichtlinie im Bundesimmissionsschutzgesetz. Gemeinden sind hiernach grundsätzlich verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen und bei der Überschreitung entsprechender Lärmpegel lärmmindernde Maßnahmen zu ergreifen. Aufgrund der Ergebnisse der Lärmkartierung auf Grund aktueller Verkehrszählungen, insbesondere der Überschreitung der für den vordringlichen bzw. den kurz- bis mittelfristigen Handlungsbedarf empfohlenen Pegel von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht in Teilen von Eggenstein-Leopoldshafen, ist es erforderlich, den Lärmaktionsplan der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen aus dem Jahr 2014 fortzuschreiben.

Nachdem sich bei der Lärmkartierung 2019/2020 erneut herausgestellt hat, dass der Straßenverkehr auf der K3580 und der L559 der größte Lärmverursacher ist, sind weitere Maßnahmen in der Fortschreibung des Lärmaktionsplans zur Verringerung des Straßenverkehrslärms zu prüfen, beispielsweise

  • verkehrslenkende Maßnahmen (z.B. Verkehrsverlagerungen, Reduzierung des LKW-Anteils), 
  • verkehrsregelnde Maßnahmen (z.B. Beschränkung der Geschwindigkeit, Verkehrsberuhigungen), 
  • bauliche Maßnahmen (z.B. Kreisverkehre), 
  • Lärmschutzeinrichtungen an Straßen, 
  • Schallschutzfenster.

Darüber hinaus sollen ruhige Gebiete identifiziert und ausgewiesen werden. Ruhige Gebiete sind insbesondere großflächigere Landschaftsräume außerhalb der Bebauung, die der Erholung dienen und im Kernbereich der Flächen eine Lärmbelastung (L DEN) von ≤ 55 dB(A) aufweisen. Ziel der Ausweisung ruhiger Gebiete im Lärmaktionsplan ist es, diese Gebiete vor einer Zunahme des Lärms zu schützen. 

Auch bei der Fortschreibung des Lärmaktionsplans ist die Öffentlichkeit rechtzeitig und effektiv zu beteiligen, insbesondere durch Mitwirkung an der Ausarbeitung von Maßnahmenvorschlägen, durch Anhörung über Maßnahmenvorschläge und durch Unterrichtung über getroffene Entscheidungen. 

In Ermangelung verbindlicher Vorgaben für die Durchführung der Lärmaktionsplanung ist in Eggenstein-Leopoldshafen vorgesehen, das Verfahren zur Aufstellung des Lärmaktionsplans an das Bebauungsplanverfahren nach Baugesetzbuch anzulehnen. Hierdurch sind die Einbeziehung der kommunalen Gremien sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit angemessen sichergestellt.

Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 03.11.2020 beschlossen, den Entwurf des Lärmaktionsplanes 2020/2021 für Eggenstein-Leopoldshafen für die Dauer von 4 Wochen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und alle interessierten Personen aufzufordern, zum Lärmaktionsplan und den darin vorgeschlagenen Maßnahmen Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Die Frist für Anregungen und Einwände läuft vom 06.11.2020 bis 07.12.2020

Durch die Lärmkartierung wurden Bereiche der L559 (Leopoldstraße) zwischen Schwarzwaldstraße und Hafenstraße sowie Bereiche der K3580 (Hauptstraße) zwischen Bachstraße und Siemensstraße ermittelt, in denen der Lärmpegel von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht in Teilen überschritten wird und somit Handlungsbedarf für lärmmindernde Maßnahmen im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie beseht. Der Entwurf der Lärmaktionsplanung sieht hier Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in den genannten Bereichen vor.

Anregungen und Einwände können Sie schriftlich an die Gemeindeverwaltung geben oder Sie verwenden die Mailadresse laermaktionsplan@egg-leo.de . Für weitere Fragen zum Lärmaktionsplan steht Ihnen Philipp Jänicke  zur Verfügung. 

Jänicke, Philipp

Amtsleiter Ordnungsamt

Übersichtskarte Fortschreibung Lärmaktionsplanung 2020/21zoom
Wappen der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen

Gemeindeverwaltung Eggenstein-Leopoldshafen
Friedrichstraße 32 • 76344 Eggenstein-Leopoldshafen
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